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Mieter müssen nur dann den vollen Mietpreis zahlen, wenn ihre Wohnung und die Mietumstände in einem ordnungsgemäßen Zustand sind. Wohnungsmängel, Lärmbelästigungen und Unzumutbarkeiten sind Gründe, für die eine Mietkürzung in Frage kommt. Im Einzelfall ist immer zu prüfen, in welchem Maße der Mangel die Wohnqualität beeinträchtigt.

Rückwirkend kann ein Wohnungsmangel nicht mehr mit einer verringerten Miete ausgeglichen werden. Denn, wenn der Mieter schon bei Abschluss des Mietvertrages den Mangel festgestellt, darüber aber geschwiegen hat, gilt der Mangel als hingenommen. Lärmbelästigung, die sich im Nachhinein herausstellt und die der Vermieter verschwiegen hat, ist ebenfalls ein Grund, um die Miete zu mindern. Ein anderer Fall liegt vor, wenn der Mieter zum Beispiel wusste, dass sich nebenan ein Restaurant mit Kundenverkehr befindet. In dem Moment, in dem er den Mietvertrag unterzeichnet hat, war er mit diesen Umständen einverstanden.

Mängel, die in jedem Fall zu einer Mietkürzung führen, sind eine defekte Heizung, ein Heizungsausfall, der nicht umgehend behoben wird, verfärbtes Leitungswasser, Schimmel oder lärmende Bauarbeiten. Ein vom Mieter festgestellter Wohnmangel sollte dem Vermieter immer schriftlich als Beschwerde vorgelegt werden. Aufgeführt wird, außer der Art des Mangels, auch der Zeitraum, mit genauer Angabe, wann der Mangel zum ersten Mal entdeckt wurde. Eine Mietminderung fällt nämlich nur für den Zeitraum an, in dem der Mangel auch bestanden hat.

Eigenes Verschulden des Mieters, das zu einem Wohnungsmangel führt, berechtigt nicht zu einer Mietkürzung. Wenn der Mieter zum Beispiel seine Badewanne aus Unachtsamkeit überlaufen lässt, das Wasser bis in den Wohnraum läuft und sich dort Feuchtigkeit auf dem Laminat absetzt, so ist er auch für die Erneuerung des Bodens verantwortlich, falls dieser durch die Feuchtigkeit Schaden nimmt.

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